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1341. Oktober 16. Prag (dat.).

die beati Galli.

Johann, König v. Böhmen u. Graf v. Luxemburg, teilt dem Bürgermeister u. den Ratmannen zu Breslau mit, daß er mit den Breslauer Juden, seinen Kammerknechten, damit diese unter seinem Schutz sich von den sie seit langer Zeit drückenden Lasten [Vgl. M. Brann, Geschichte der Juden i. Schlesien II (Bresl. 1897), S. 41 ff] besser erholen können, in edelmütigem Entgegenkommen dahin verglichen hat, daß vom obigen Datum ab auf 10 Jahre jeder derselben gemäß den darüber ergangenen Urkunden [Klose, Von Breslau II, 133 teilt aus Extraord. Registr. D 20 mit, daß ebenfalls am 16. Okt. 1341 der König dem Landeshptm. zu Breslau auftrug, von den Juden daselbst jährlich 60 Mark am St. Walpurgistag, u. zwar für die folgenden 10 Jahre, zum Bau der Mauern einzutreiben. - Brann a. a. O. S. 46 bemerkt dazu: "Wahrscheinlich werden die 60 Mark jährl. die Abfindungssumme gewesen sein, für die der Rat den Juden das neue Privilegium gönnte". Vgl. auch den Schutzbrief der Bresl. Juden vom 8. April 1327 b. Korn a. a. O. S. 119 f. (Reg. 4641.)] den festgesetzten Zins nach seinem Vermögen [Zur Literatur über die Art u. Weise, wie die Juden derartige Auflagen auf die einzelnen Steuerzahler zu verteilen pflegten, vgl. Brann a. a. O. S. 46 Anm. 1] jährlich an ihn zahlen u. nach Entrichtung desselben von aller Kontribution, Auflage, Schätzung, Gefangenschaft (captivitas) u. jeder andern Last befreit sein solle, u. daß auch andere Juden, die innerhalb des gen. Zeitraumes von anderen Herren u. Städten nach Breslau zögen u. dort unter seinem Schutz Wohnung nähmen, das gemäß der Beratung des Rates u. der Bresl. Juden Festgesetzte zahlen u. sich der gleichen Freiheit erfreuen sollen. Der König befiehlt daher dem Bresl. Rat, seine dort befindl. Juden zu schützen, diejenigen, die zuziehen wollen, in des Königs Schutz aufzunehmen u. ihnen allen insgesamt über diesen Befehl u. diese Befreiung Sicherheitsbriefe der Stadt zu geben. Er verspricht für sich u. seine Erben, innerhalb der gen. Zeit das hierin den Juden vom Rat Versprochene zu billigen u. in nichts zu verletzen oder verletzen zu lassen [Brann a. a. O. S. 46 teilt mit, daß "schon nach einem Jahre Markgraf Karl den Rat ermächtigte, eine außerordentliche Auflage von 60 Mark und wiederum nach Jahresfrist König Johann abermals eine solche von 40 Mark von den Juden unverzüglich einzutreiben."].

O. Z.


Bresl. Stadtarch., Liber antiquarius, fol. 13. Abdruck daraus von Grünhagen i. d. Zeitschr. d. Ver. f. Gesch. Schles. Bd. VI, 375 u. von Korn i. Bresl. Urkundenbuch S. 152. Kurze Regg. bei Böhmer, Reg. Imp. p. 408 Nr. 851 u. b. Emler, Reg. Boh. et Mor. IV, 410.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.